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EU-Notfallverordnung/Bundesverband Windenergie publiziert Anwendungshilfe

Quelle: MBI EnergySource

Seit dem 30. Dezember 2022 ist die EU-Notfallverordnung in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, die aktuelle Energiekrise durch Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien abzufedern. Diese Beschleunigung soll durch die Vereinfachung von Verfahren geleistet werden. Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat eine Anwendungshilfe zur Umsetzung der Verordnung erarbeitet, um bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen.
BWE-Präsident Hermann Albers: „Für den Zeitraum von 18 Monaten wird die EU-Notfallverordnung Einfluss auf die Verfahren haben. Von zentraler Bedeutung ist Artikel 6 der Verordnung, welcher es ermöglicht, Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung auf Genehmigungsebene einzuführen, falls auf Planungsebene bereits eine strategische Umweltprüfung erfolgt ist." Dies soll im Rahmen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes umgesetzt werden. Von Bedeutung ist auch Artikel 5. Dieser regelt Erleichterungen für Repowering-Vorhaben. Artikel 5 ist umgehend gültig, die Behörden müssen ihn also bereits jetzt anwenden und eventuell entgegenstehendes nationales Recht außer Acht lassen.“

Konkret regelt Artikel 5, dass die Genehmigungsbehörden Verfahren für Repowering-Vorhaben innerhalb von sechs Monaten abschließen müssen. In diesem Zeitraum ist auch die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits enthalten. Netzanschlüsse von Repoweringprojekten sind innerhalb von drei Monaten zu genehmigen, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken vorliegen, die Netzkomponenten technisch kompatibel sind und die Leistungssteigerung im Repoweringprozess nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Auch bezüglich der UVP-Prüfungen für Repoweringvorhaben ergeben sich Vereinfachungen: Falls die UVP-Vorprüfung keine nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zur Bestandssituation ergeben sollte, ist keine UVP mehr vorzunehmen. Für eine etwaig erforderliche UVP ist die Prüfung ebenfalls auf das nachteilige „Delta“ beschränkt.

„Die bereits gültigen Bestimmungen der Notfallverordnung werden in Genehmigungsverfahren vor Ort noch nicht beachtet“, so der BWE. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sei hier gefordert, die Länder verbindlich zur Einhaltung dieser Maßnahmen anzuhalten und deren Umsetzung zu überprüfen.

MBI/cdg/17.2.2023
Erschienen am 17.02.2023
letzte Aktualisierung am 17.02.2023