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Gas- und Strompreisbremse soll rückwirkend ab Januar 2023 gelten

Quelle: MBI EnergySource

Die Bundesregierung will Privathaushalte und kleinere Unternehmen bei den Gas- und Wärmeheizkosten sowie beim Strom rückwirkend ab Januar 2023 entlasten.
Die Gas- und Strompreisebremsen sollen im März 2023 in Kraft treten, wobei die Entlastungen dann rückwirkend ab Januar und Februar greifen sollen. Das verlautete aus Regierungskreisen. Ab März sollen dann die Gas- und Wärmepreisbremse sowie die Strompreisebremse bis Ende März 2024 gelten. Die Kosten für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs sollen gedeckelt werden.

Die rückwirkenden Entlastungsbeträge bei Gas, Wärme und Strom für Januar und Februar werden laut Regierungsschätzung rund 5 Milliarden Euro zusätzlich kosten. Wegen der komplizierten Anwendung der Gas- und Strompreisbremsen sei eine Umsetzung der Entlastungen bereits zum 1. Januar nicht möglich, hieß es von Regierungsbeamten, die nicht namentlich genannt werden wollten. Die Kosten für die vom Bund bereits beschlossene Übernahme der einmaligen Abschlagzahlung für die gesamte Gas- und Wärmerechnung des Monats Dezember belaufen sich auf 9 Milliarden Euro. Die Gas- und Strompreisbremsen, deren Grundzüge bereits zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsidenten vereinbart wurden, sind in Gesetzesentwürfen festgehalten und sollen in dieser Woche in einem Umlaufverfahren vom Bundeskabinett beschlossen werden. Der Bundestag soll sich anschließend ab kommender Woche damit befassen. Am 16. Dezember soll das Gesetzespaket dann dem Bundesrat vorgelegt werden.

"Der Staat kann nicht jede Preissteigerung vermeiden, aber er geht entschlossen vor und wendet große Kraft auf, um in der Breite Druck von privaten Haushalten, sozialen Einrichtungen, Kulturbetrieben und der Wirtschaft zu nehmen. Damit sollen Bürgerinnen und Bürger unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden", hieß es aus Regierungskreisen. "Die Preisbremsen werden so gestaltet, dass sich Energiesparen lohnt." Die Gesetzesentwürfe basieren auf drei Grundregeln: Die Entlastung hängt davon ab, wie viel man im vergangenen Jahr verbraucht hat, wie viel man in diesem Jahr verbraucht und wie hoch der Preis im Vertrag mit den Energieunternehmen ist.

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für Haushalte und kleinere Unternehmen sowie Pflege, Forschungs- und Bildungseinrichtungen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Hier soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Bei Fernwärmekunden werden 80 Prozent des Verbrauchs bei 9,5 Cent brutto gedeckelt.

Die gleiche Entlastung soll rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten. Abschlagszahlungen für Mieter sollen demnach ab März angepasst werden. Damit sind laut Bundesregierung private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor zu starken Preisanstiegen geschützt. Für Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr wird der Gaspreis für 70 Prozent ihrs Vorjahresverbrauchs ab Januar 2023 auf 7 Cent netto gedeckelt. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

Bei der Strompreisbremse für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr wird der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Geplant sind außerdem Härtefallregelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, zum Beispiel für Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.

MBI/DJN/map/22.11.2022
Erschienen am 22.11.2022
letzte Aktualisierung am 22.11.2022