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SPD fordert Mieterzuschuss/Boom bei Solar-Balkonkraftwerken

Quelle: MBI EnergySource

Immer mehr Menschen wollen mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage auf ihrem Balkon oder der Terrasse ihre Stromrechnung entlasten.
  Immer mehr Menschen wollen mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage auf ihrem Balkon oder der Terrasse ihre Stromrechnung entlasten. Die Installation von Solarmodulen auf dem Balkon oder der Terrasse muss für Mieterinnen und Mieter in Nordrhein-Westfalen nach Ansicht nach der SPD daher einfacher und preiswerter werden. Die Summe von 500 bis 800 Euro für den Kauf eines Balkonkraftwerks sei für viele Mieter nicht zu stemmen, sagte der stellvertretende Landtagsfraktionschef Alexander Vogt am Dienstag. Die schwarz-grüne Landesregierung solle daher mindestens 50 Prozent des Kaufpreises bezuschussen. Die Mittel solle das Land aus dem 230-Millionen-Euro-Förderprogramm für die Energiewende nehmen.   "Die Energiewende droht gerade eine Vielzahl von Menschen über Gebühr zu belasten", sagte Vogt. Bisher ziele die Förderung zumeist auf Eigentümer oder finanziell gut gestellte Bürger ab. Aber rund zehn Millionen Menschen in NRW lebten zur Miete. Von Balkonkraftwerken könnten viele von ihnen profitieren. Mieter könnten Beispielrechnungen zufolge im Jahr bis zu 150 Euro Stromkosten sparen.   Während Kommunen wie Düsseldorf bereits sozial gestaffelte Förderprogramme aufgelegt hätten, könnten finanziell schwächere Kommunen die Anschaffung von Balkonkraftwerken finanziell nicht unterstützen. Daher sei ein landesweites Förderprogramm notwendig. "Wir wollen, dass die Energiewende auch mit kleinen Maßnahmen groß in der Fläche vorangebracht wird", sagte Vogt.     Um ein Balkonkraftwerk anzubringen, brauchen Mieter allerdings die Zustimmung des Vermieters und Wohnungseigentümer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Die SPD forderte die Landesregierung auf, die großen Wohnungsbauunternehmen und Verbände an einen Tisch zu holen, um mit ihnen über eine pauschale Erlaubnis für die Installation zu verhandeln.   Laut einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Mieter und Wohnungseigentümer künftig auch einen gesetzlichen Anspruch auf das Anbringen der Balkonkraftwerke bekommen. Dieser ist aber noch nicht vom Bundestag beschlossen. Die Notwendigkeit, einen Antrag auf Installation beim Vermieter oder der Eigentümerversammlung zu begründen, würde damit entfallen.   Bei einem Steckersolargerät erzeugt ein Solarmodul aus Sonnenlicht elektrischen Strom, den ein Wechselrichter in Haushaltsstrom umwandelt. Dieser wird mit dem Stromkreis in der Wohnung verbunden. Private Nutzer können damit Stromkosten sparen. Allerdings nur, wenn sie den erzeugten Strom direkt verbrauchen. Einen Speicher haben die Module nicht. Beispielsweise lohnt sich ein Balkonkraftwerke für den dauerhaft laufenden Kühlschrank oder Stand-by-Geräte. Wenn weniger Strom verbraucht als produziert wird, fließt er ins allgemeine Netz. Eine Vergütung gibt es dafür nicht.    Balkonkraftwerke liegen angesichts der hohen Energiepreise in vielen Bundesländern im Trend. Allein in NRW wurden nach Angaben des Landesverbands Erneuerbare Energien (LEE NRW) in den ersten vier Monaten dieses Jahres 14 600 neue Steckersolargeräte mit einer Leistung von 13 Megawatt (MW) gemeldet. Der Gesamtvorjahreswert an diesen Anlagen war damit in NRW schon Ende April erreicht. Dieses Jahr werde ein neuer Rekord bei Balkonanlagen aufgestellt, so der LEE. Bundesweit wurden 2022 mehr als 62.300 Balkonanlagen mit einer Leistung von knapp 47 MW installiert.   "Es gibt momentan einen Trend, der nicht nur auf NRW beschränkt ist", sagte LEE-Sprecher Ralf Köpke. "Immer mehr Leute haben erkannt, dass sie etwas für die Energiewende tun können." Zum Vergleich: 10 MW entsprechen etwa der Leistung von zwei Windenergieanlagen aktueller Bauart.   Der LEE wies daraufhin, dass die Geräte beim Versorger angemeldet und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden müssen. Montiert werden können die Steckersolargeräte nach Angaben des ausgebildeten Elektroinstallateurs Vogt einfach und ohne Wartezeit auf einen Handwerker. MBI/dpa/cdg/30.5.2023    
Erschienen am 30.05.2023
letzte Aktualisierung am 30.05.2023